So gehen wir vor
Im Laufe der Jahre hat sich eine klare Vorgehensweise im Rahmen unserer Abläufe herauskristallisiert. Auf dieses System vertrauen wir auch heute noch. Wir versuchen unsere Arbeitsweisen stets den aktuellen Bedingungen und den Bedürfnissen Pflegebedürftiger anzupassen. Folgende Schritte dienen einer optimalen Arbeitsweise:
Individuelle Beratung
Wir legen großen Wert darauf, unseren Kunden in einem individuellen und unverbindlichen Beratungsgespräch unser Pflege-Prinzip umfassend vorzustellen. Wir informieren Sie über die Leistungen der Pflegeversicherung und alle organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Fragen.
Analyse des Pflegebedarfs
In enger Abstimmung mit Ihnen erstellen wir eine Pflegeanamnese, aus der wir Feststellungen zum konkreten Hilfebedarf ableiten. Selbstverständlich berücksichtigen wir dabei auch besonders Ihre geäußerten persönlichen Wünsche und Ziele.
Unsere erfahrenen und einfühlsamen Betreuungskräfte
Unsere Betreuungs- und Pflegekräfte sind hoch motiviert, arbeiten professionell, mit großer Hingabe und stehen unseren Kunden als eine zuverlässige Hilfsquelle. Verlassen Sie sich hier auf perfekt geschulte Experten im Bereich des Pflegedienstes. Wir wollen mit Ihnen unsere Erfahrung teilen – für Ihr Wohlbefinden.
Noch Fragen zum Ablauf?
Wir sind für Sie da.
Telefon: 0381 – 12 18 49 60
Häufige Fragen
1. Wann brauche ich Hilfe und wer gilt als pflegebedürftig?
Wenn Sie nicht mehr ohne Unterstützung selbstständig leben und sich alleine versorgen können, dann brauchen Sie Hilfe. Als pflegebedürftig gelten Menschen, die auf Dauer (mindestens 6 Monate) wegen Krankheit oder Behinderung bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben auf Hilfe angewiesen sind, also bei der Körperpflege, der Ernährung, bei Mobilität und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
2. Wer entscheidet, ob ich Anspruch auf häusliche Pflege habe?
Ob und wie stark Sie pflegebedürftig sind, stellt ein/e Gutachter/in des Medizinischen Dienstes der Pflegekassen (MDK) fest. Dafür werden vier Bereiche beurteilt: Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Für alle Tätigkeiten, die für die Pflege notwendig sind, berechnet der MDK den zeitlichen Aufwand (Zeitkorridore). Die festgestellte Summe in Minuten bildet die Grundlage für die Einordnung in einer der fünf Pflegegrade.
3. Wer bezahlt die Pflege?
Die Krankenkasse zahlt für Leistungen, die von Ihrem Arzt verordnet werden („Rezept“). Dies wird im fünften Sozialgesetzbuch geregelt (SGB V).Die Pflegekasse zahlt – wenn Pflegegrad I, II oder III anerkannt ist – im Rahmen der gesetzlich festgelegten Leistungen. Dies regelt das elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI) Der Pflegebedürftige zahlt, wenn die Pflegekasse nicht für die Kosten eintritt, oder er übernimmt jene Kosten, die gesetzlich festgelegte Höchstgrenzen übersteigen.Der Sozialhilfeträger zahlt, wenn weder Kranken- oder Pflegekasse Leistungen übernehmen bzw. das Einkommen/Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreicht. Die regelt das zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII)Wird nur im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung Hilfe benötigt, besteht allerdings kein Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse.
4. Wie und wo stelle ich den Antrag auf Pflegeleistungen?
Um Pflegeleistungen zu erhalten, stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Wir beraten und unterstützen Sie gerne beim Ausfüllen und bei allen notwendigen Formalitäten. Nach drei bis vier Wochen besucht Sie ein/e Gutachter/in des Medizinischen Dienstes der Pflegekassen (MDK). Wenn Sie möchten, übernehmen wir die Terminabsprache und lassen Sie auch während der Prüfung nicht allein.
5. Wie kann ich Pflegehilfsmittel und technische Hilfen bekommen?
Pflegehilfsmittel bekommen Sie dann, wenn die Produkte pflegerische Tätigkeiten erleichtern, Beschwerden lindern oder die eigenständige Lebensführung unterstützen. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse, wenn einer der fünf Pflegegrade vorliegt. Allerdings müssen Sie einen Eigenanteil von 10%, mindestens jedoch einen Betrag von 25 Euro übernehmen. In finanziellen Härtefällen befreit die Pflegekasse auch von der Zuzahlungspflicht. Erhält eine pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, dann zahlt die Pflegekasse monatlich 31 Euro dazu. Aber auch Menschen, die keinen Pflegegrad haben, können ein Hilfsmittel vom Arzt verordnet (Rezept) bekommen, wenn dieses ihre Eigenständigkeit erhält und fördert. Wir beraten Sie gern, damit Sie rechtzeitig die benötigten Hilfen erhalten.
6. Kann ich einen Zuschuss bekommen für Wohnungsanpassungen?
Die Pflegekasse kann Ihnen finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung Ihres individuellen Wohnumfeldes gewähren. Dies betrifft beispielsweise technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall Ihre häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird. Solche Zuschüsse können Sie aber auch dann erhalten, wenn Sie so ein eigenständigeres Leben führen können. Wir helfen Ihnen auch hier gerne bei den notwendigen Formalitäten.
7. Ich werde von Angehörigen gepflegt und brauche nur am Wochenende oder wenn sie in Urlaub fahren Hilfe. Wie lässt sich das organisieren und wie wird das Pflegegeld verrechnet?
Selbstverständlich bekommen Sie von uns jederzeit jede gewünschte Hilfe, Pflege und Unterstützung. Wenn es um die Finanzierung bzw. Verrechnung geht, dann haben Sie zwei Möglichkeiten: Wählen Sie die Kombination von Sachleistung (Leistungen, die wir direkt mit der Kasse verrechnen) und Pflegegeld (das Sie für die Angehörigenpflege erhalten). Die gewählte Festlegung der Kombinationsleistung gilt dann für wenigsten sechs Monate. Wir beraten Sie dazu gerne. Pflegen Ihre Angehörigen Sie bereits seit mindestens einem Jahr, dann besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege (maximal 28 Tage pro Jahr), wenn diese in Urlaub fahren oder selbst krank werden. Dann übernehmen wir auf Wunsch die Pflege und rechnen unsere Leistungen mit der Pflegekasse direkt ab.
8. Was passiert, wenn ich mehr Pflege benötige? Muss ich dann in ein Pflegeheim?
Wenn sich Ihre Pflegebedürftigkeit erhöht und die bis dahin erbrachten Leistungen nicht mehr ausreichen, können Sie einen höheren Pflegegrad beantragen, um mehr Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sollte es alleine gar nicht mehr gehen, dann bedeutet das für sie aber keinen Umzug ins Pflegeheim. Wir bieten Ihnen auf Wunsch die Möglichkeit in einer Pflege-Wohngemeinschaft zu leben, in der sie familiär betreut werden und eine qualifizierte Versorgung rund um die Uhr erhalten.
9. Was ist, wenn ich mit einer Krankenschwester/Pflegefachkraft nicht zurechtkomme?
Uns liegt sehr viel daran, dass Sie mit uns zufrieden sind. Sollten Sie doch mal etwas auf dem Herzen haben, so wenden Sie sich bitte direkt an unsere Pflegedienstleitung. Wir helfen Ihnen gern bei Ihrem Anliegen und finden immer eine Lösung – für jedes Problem.
10. Muss ich dem Pflegedienst einen Schlüssel aushändigen?
Nein. So lange Sie in der Lage sind, unseren Mitarbeitern die Tür zu öffnen, ist es natürlich nicht erforderlich, uns einen Schlüssel auszuhändigen. Nimmt Ihre Pflegebedürftigkeit jedoch zu, so dass Ihnen der Gang zur Tür nur schwer oder gar nicht mehr möglich ist, dann sollten Sie uns einen oder mehrere Schlüssel aushändigen. Aber keine Sorge: Wir halten alles in einem Schlüsselprotokoll fest, und wir respektieren Ihre Privatsphäre, in dem wir uns am Eingang durch Rufen bemerkbar machen, bevor wir näher treten.